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   BVerwG, 19.03.1984 - 7 B 183.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2638
BVerwG, 19.03.1984 - 7 B 183.82 (https://dejure.org/1984,2638)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1984 - 7 B 183.82 (https://dejure.org/1984,2638)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1984 - 7 B 183.82 (https://dejure.org/1984,2638)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Postrecht - Einrichtung - Benutzung - Minderjährige - Volljähriger

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Minderjährigenschutz im öffentlichen Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2304
  • BB 1985, 153
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 13.06.2018 - 10 C 8.17

    Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar

    Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Rechtsordnung auch Personen unter 18 Jahren eine Vielzahl von Rechten und Pflichten zuweist und dass es einen allgemeinen Vorrang oder eine Bindungswirkung des Alters der Volljährigkeit oder gar ihrer derzeit bestehenden konkreten Festlegung durch den Bundesgesetzgeber nicht gibt; das Bundesrecht verlangt keinen auf allen Gebieten des privaten und des öffentlichen Rechts gleich gestalteten Minderjährigenschutz (BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1984 - 7 B 183.82 - Buchholz 442.041 PostG Nr. 4 und vom 24. April 1998 - 3 B 23.98 - Buchholz 316 § 12 VwVfG Nr. 3).
  • VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17

    Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der

    Es unterfällt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und auf welche Weise er Minderjährige vor den Risiken des Lebens einschließlich der aus geschäftlicher Unerfahrenheit drohenden Gefahren schützen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1984 - 7 B 183/82 -, juris Rn. 7).
  • OVG Bremen, 21.10.1997 - 1 BA 14/97

    Zulassung eines 16-jährigen Schülers zur Staatsbibliothek und

    Es ist vielmehr der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, ob und auf welche Weise er den Minderjährigen vor den Risiken des Lebens einschließlich der ihm aus geschäftlicher Unerfahrenheit drohenden Gefahren schützen will (vgl. BVerwG, NJW 1984, 2304).

    Der Umstand, daß aus der Bibliothek entliehene Bücher nicht unter Mißachtung der vereinbarten Leihfrist behalten werden dürfen, ist einem 16-jährigen Schüler mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten ohne weiteres einsichtig, zumal er auch in anderen Bereichen, die jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen stellen - wie etwa bei der Benutzung von Einrichtungen des Postwesens (vgl. BVerwG, NJW 1984, 2304; NJW 1986, 270), der Bestimmung der Religionszugehörigkeit und der Teilnahme am Religionsunterricht oder der Erfüllung der Wehrpflicht (vgl. dazu Robbers, DVBl. 1987, 711) -, eigenverantwortlich entscheiden darf.

  • BVerwG, 24.09.1985 - 7 B 163.85

    Besondere gerichtliche Anordnung - Aushändigung der Postsendungen - Adresse des

    Daß ein nach bürgerlichem Recht nicht voll Geschäftsfähiger bei der Benutzung der Einrichtungen des Postwesens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006) - PostG - rechtlich wie ein Volljähriger zu behandeln ist, soweit die jeweilige Benutzungsverordnung nichts anderes vorschreibt, hat der beschließende Senat bereits durch Beschluß vom 19. März 1984 - BVerwG 7 B 183.82 - (NJW 1984, 2304 = JZ 1985, 675 mit ablehnender Anmerkung von Ehlers) entschieden.
  • BVerwG, 24.04.1998 - 3 B 23.98

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung der

    Es liegt vielmehr in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen sachregelnden Gesetzgebers, ob und auf welche Weise er den Minderjährigen vor den Risiken des Lebens einschließlich der aus geschäftlicher Unerfahrenheit drohenden Gefahren schützen will (vgl. Beschluß vom 19. März 1984 - BVerwG 7 B 183.82 - NJW 1984, 2304 f. mit zahlreichen Nachweisen).
  • VG Bremen, 24.10.1996 - 2 A 133/95
    Es genügt, daß die Anerkennung durch Vorschriften des öffentlichen Rechts erfolgt, in denen zum Ausdruck kommt, daß der Gesetzgeber für die Begründung eines Benutzungsverhältnisses nicht die volle Geschäftsfähigkeit voraussetzt (BVerwG, B.v. 19.03.1984 - 7 B 183/82 in NJW 84, 2304).
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